EinkaufsbedingungenConditions of PurchaseConditions d’achatsCondizioni di acquisto

Allgemeine Einkaufsbedingungen der Georg Martin GmbH

Martinstrasse 55
63128 Dietzenbach

Deutschland

§ 1 Allgemeine Bestimmungen

  1. Unsere Einkaufsbedingungen gelten für den Einkauf von Waren nach Maßgabe des zwischen uns und dem Lieferanten geschlossenen Vertrages.

  2. Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten die Leistung vorbehaltlos annehmen.

  3. Mit erstmaliger Lieferung zu den vorliegenden Einkaufsbedingungen erkennt der Lieferant ihre ausschließliche Geltung auch für alle weiteren Bestellungen an.

§ 2 Lieferung und Versand

  1. Bestellungen und Aufträge sowie ihre Änderungen bedürfen der Schriftform.

  2. Bestellungen und Aufträge sind verbindlich, sofern sie schriftlich erfolgen oder schriftlich bestätigt worden sind. Das Angebot kann nur binnen einer Frist von 14 Tagen angenommen werden, wenn nicht schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist.

  3. Je nach Art der Fabrikate sind fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu zehn Prozent bezogen auf die Bestellmenge gestattet und zwar sowohl hinsichtlich der Gesamt- wie auch der einzelnen Teilmengen.

  4. Die Lieferung erfolgt entsprechend der Bestellung zu den vereinbarten Terminen. Der Lieferant hat Änderungen der Termine unverzüglich anzuzeigen.

  5. Der Lieferant hat unsere Versandvorschriften und die des ausführenden Spediteurs oder Frachtführers einzuhalten. In allen Versandpapieren, Zuschriften und Rechnungen sind unsere Bestell- und Artikelnummern anzugeben.

  6. Durch die Verpackung ist sicherzustellen, dass Transportschäden an der Ware vermieden werden.

  7. Kosten des Transports einschließlich Verpackung, Versicherung und sämtliche Nebenkosten trägt der Lieferant, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Vereinbarte Preise sind Höchstpreise. Preisermäßigungen in der Zeit zwischen Bestellung und Bezahlung der Rechnung kommen uns zugute. In den vereinbarten Preisen sind, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, die Lieferung „frei Haus“, sowie Verpackung mit enthalten. Der angebotene Kaufpreis stellt lediglich den Nettopreis dar. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist somit nicht in den Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

  2. Rechnungen sind unter Angabe der Bestell- und Artikelnummer unverzüglich nach Versand der Ware zu erstellen. Die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen.

  3. Zahlungen erfolgen, soweit dem Besteller prüffähige Rechnungen vorliegen, gemäß den in den Bestellungen und Aufträgen vereinbarten Zahlungsbedingungen. Zahlungen erfolgen ferner unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer Lieferung sowie preislicher und rechnerischer Richtigkeit. Bei Feststellung eines gewährleistungspflichtigen Mangels sind wir berechtigt, die Zahlung zur Erfüllung der Gewährleistungsverpflichtung zurückzuhalten.

  4. Wenn schriftlich nicht ausdrücklich anders vereinbart, wird der Rechnungsbetrag innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt netto gezahlt.

§ 4 Aufrechnung und Abtretung

  1. Der Lieferant ist nur berechtigt mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufzurechnen.

  2. Die Abtretung von Forderungen gegen uns ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung wirksam. Bei Vorliegen von verlängertem Eigentumsvorbehalt gilt die Zustimmung als erteilt.

§ 5 Geheimhaltung

  1. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.

  2. Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Muster und ähnliche Gegenstände dürfen unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig.

  3. Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.

  4. Die Vertragspartner dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung mit ihrer Geschäftsbeziehung werben.

§ 6 Lieferfristen, Liefertermine

  1. Die in den Bestellungen und Aufträgen genannten Lieferfristen und –termine sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder Lieferfrist ist der Eingang der Ware am Erfüllungsort. Unsere Anlieferzeiten sind zu beachten.

  2. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er den vereinbarten Liefertermin nicht einhalten kann bzw. früher liefern möchte. Unsere Rechte wegen Verzögerung der Leistung bleiben von dieser Informationspflicht unberührt.

  3. Wir sind berechtigt, die Annahme von Waren, die nicht zur der in der Bestellung angegebenen Liefertermin angeliefert werden, zu verweigern und sie auf Rechnung und Gefahr des Lieferanten zurückzusenden oder bei Dritten einzulagern.

  4. Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien den Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betreffende Vertragspartner in Verzug befindet. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

§ 7 Qualität und Abnahme

  1. Der Lieferant hat für seine Lieferungen die anerkannten Regeln der Technik, die Sicherheitsvorschriften und die vereinbarten technischen Daten einzuhalten. Änderungen des Liefergegenstandes bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.

  2. Wir behalten uns vor, die Ware unverzüglich nach Eingang auf offenkundige und sichtbare Mängel zu prüfen und erst dann abzunehmen. Im Beanstandungsfall hat der Lieferant die Kosten der Prüfung und Ersatzlieferung zu tragen. Bei jeder Art von Mängeln beträgt die Rügefrist jeweils ab deren Erkennen 3 Wochen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf die Einrede der verspäteten Mängelrüge.

  3. Für Maße, Gewichte und Stückzahlen einer Lieferung sind die bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte verbindlich.

  4. Ist Lieferung unmittelbar an einen Dritten vereinbart, so führt diese Dritte bei Lieferung an ihn die Warenprüfung im Sinne des § 7 Abs. 2 durch. Hierdurch wird unsere Wareneingangsprüfung ersetzt.

§ 8 Gewährleistung

  1. Die Gewährleistungsverpflichtungen des Lieferanten richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit sich nicht nachstehend etwas anderes ergibt. Der Lieferant hat uns auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter, die wegen Mängeln, Verletzung von Schutzrechten Dritter oder Produktschäden seiner Lieferung aufgrund seines Verursachungsanteils erhoben werden, freizustellen. Der Lieferant sichert das Bestehen einer angemessenen Produkthaftpflichtversicherung zu.

  2. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns im vollen Umfang zu. Insbesondere hat der Lieferant nach unserer Wahl kostenlosen Ersatz zu leisten, einen Preisnachlass nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu gewähren oder den Mangel kostenlos zu beseitigen. In dringenden Fällen sind wir – nach Rücksprache mit dem Lieferanten – berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Beseitigung der Mängel selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen oder anderweitig Ersatz zu beschaffen. Das Gleiche gilt, wenn der Lieferant mit der Erfüllung seiner Gewährleistungsverpflichtung in Verzug gerät. Wir behalten uns ausdrücklich die Geltendmachung des Rechts auf Schadenersatz in voller Höhe nach den gesetzlichen Bestimmungen vor.

  3. Die Frist für die Verjährung von Mängelansprüchen beträgt 36 Monate. Sie beginnt mit Gefahrübergang.

  4. Für Ersatzlieferungen und Nachbesserungsarbeiten haftet der Auftragnehmer im gleichen Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand, also auch für Transport-, Wege- und Arbeitskosten, ohne Beschränkung hierauf. Die Gewährleistungsfrist für Ersatzlieferungen beginnt frühestens am Tage des Eintreffens der Ersatzlieferung.

  5. Der Lieferant ist verpflichtet angemessen Kosten für eine Rückrufaktion aufgrund des Produkthaftungsrechtes zu erstatten.

§ 9 Haftung für Schäden

  1. Der Lieferant haftet uns gegenüber für jegliche Schäden, den er oder seine Erfüllungsgehilfen verursachen, in voller Höhe und für jeden Grad des Verschuldens nach den gesetzlichen Bestimmungen.

  2. Das Risiko für Transportschäden trägt der Lieferant.

§ 10 Schutzrechte Dritter

  1. Der Lieferant versichert, dass Rechte Dritter dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der gekauften Waren nicht entgegenstehen, insbesondere Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.

  2. Sofern wir dennoch wegen einer möglichen Verletzung von Rechten Dritter, wie z.B. von Urheber-, Patent- und anderen Schutzrechten in Anspruch genommen werden, stellt uns der Lieferant hiervon und von jeder damit im Zusammenhang stehenden Leistung frei.

  3. 3. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant die Liefergegenstände nach von uns übergegebenen Zeichnungen, Modellen oder diesen gleichkommenden sonstigen Beschreibungen oder Angaben hergestellt hat und nicht weiß oder in dem im Zusammenhang mit den von ihm entwickelten Erzeugnissen nicht wissen muss, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden.

  4. Die Vertragsparteien verpflichten sich, sich unverzüglich von bekannt werdenden Verletzungsrisiken zu unterrichten und sich Gelegenheit zu geben, entsprechenden Ansprüchen einvernehmlich entgegenzuwirken.

  5. Der Lieferant wird auf unsere Anfrage die Benutzung von veröffentlichten und unveröffentlichten eigenen und von lizenzierten Schutzrechten und Schutzrechtanmeldungen und dem Liefergegenstand mitteilen.

§ 11 Informationen und Daten

  1. Modelle, Zeichnungen, Entwürfe, Muster, Matrizen, Schablonen, Werkzeuge, Herstellungsvorschriften, sonstige Fertigungsmittel und vertrauliche Angaben, die dem Lieferanten von uns zur Verfügung gestellt werden, bleiben unser Eigentum. Sie dürfen nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden und sind mit der Sorgfalt eines Kaufmanns aufzubewahren.

  2. § 11 Abs. 1 gilt gleichermaßen für Werkzeuge, Formen, Vorrichtungen und Maschinen, die vom Lieferanten zwecks Fertigung der von uns bestellten Waren hergestellt und von uns vergütet worden sind.

§ 12 Datenschutz

Der Lieferant erklärt sein widerrufliches Einverständnis damit, dass mitgeteilte personenbezogene Daten unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen auftragsbezogen be- bzw. verarbeitet werden.

§ 13 Allgemeine Bestimmungen

  1. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen und rechtlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.

  2. Änderungen und Ergänzung bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Auch die Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses bedarf der Schriftform.

  3. Sofern sich aus dem Vertrag nicht etwas anderes ergibt, ist Erfüllungs- und Zahlungsort unser Geschäftssitz.

  4. Ausschließlicher Gerichtsstand ist das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht.

  5. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN – Kaufrechts.