VerkaufsbedingungenConditions of Sale and PaymentConditions de venteCondizioni di vendita

Allgemeine Verkaufs- und Zahlungsbedingungen der

Georg Martin GmbH

Martinstrasse 55
63128 Dietzenbach

Deutschland

§ 1 Allgemeine Bestimmungen

  1. Unsere Verkaufsbedingungen gelten für die Lieferung von Waren nach Maßgabe des zwischen uns und dem Kunden geschlossenen Vertrages.

  2. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausführen.

  3. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

  4. Unsere AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern.

§ 2 Angebote, Vertragsschluss

  1. Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich eine verbindliche Zusicherung erfolgte. Die Bestellung des Kunden stellt ein bindendes Angebot dar, dass wir innerhalb von einer Woche durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder Lieferung der Ware annehmen können.

  2. An Kostenanschlägen, Zeichnungen, Abbildungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.

  3. Werkzeuge, Formen, Vorrichtungen und Maschinen, die von uns zwecks Fertigung der vom Kunden bestellten Waren hergestellt werden, bleiben unser Eigentum, auch wenn der Kunde hierfür eine Vergütung leistet.

  4. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

§ 3 Leistungs- und Lieferpflicht

  1. Sind Lieferfristen zur Grundlage für die Auftragserteilung geworden, beginnen diese mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der von dem Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

  2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich etwas anders ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn wir bis zu ihrem Ablauf auf unserem Gelände die Kaufsache zur Verfügung stellen oder die Versandbereitschaft mitgeteilt haben.

  3. Sind von uns Lieferfristen angegeben und zur Grundlage der Auftragserteilung gemacht worden, verlängern sich die Lieferfristen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unserer Willenssphäre liegen für die Dauer der Verzögerung. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unter- oder Zulieferen eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir dem Kunden baldmöglichst mitteilen.

  4. Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne des § 3 Nr. 3 dieser AGB, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit, wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht. Wollen wir von Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so haben wir dies dem Kunden unverzüglich mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Kunden eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.

  5. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung in unserem Werk mindestens jedoch ein ½ % des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Wir sind jedoch unbeschadet dessen berechtigt, nach Setzung und fruchtlosen Ablauf einer angemessen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.

  6. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

  7. Teillieferungen sind zulässig, soweit nicht der Kunde erkennbar kein Interesse an ihnen hat oder ihm diese erkennbar nicht zumutbar sind.

  8. Je nach Art der Fabrikate sind fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu zehn Prozent bezogen auf die Bestellmenge gestattet und zwar sowohl hinsichtlich der Gesamt- wie auch der einzelnen Teilmengen.

§ 4 Gefahrtragung

  1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Kaufgegenstände auf den Kunden über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen haben.

  2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Kunden über.

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Der angebotene Kaufpreis ist bindend und stellt lediglich den Nettopreis dar. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist somit nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

  2. Hat sich der Preis zum Zeitpunkt der Leistungserbringung durch eine Änderung des Marktpreises oder durch Erhöhung der von in die Leistungserbringung einbezogenen Dritten verlangten Entgelte erhöht, gilt der höhere Preis. Liegt dieser 20 % oder mehr über dem vereinbarten Preis, hat der Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Dieses Recht muss unverzüglich nach Mitteilung des erhöhten Preises geltend gemacht werden.

  3. Die Preise verstehen sich mangels besonderer Vereinbarung ab Werk Dietzenbach ohne Kosten für Verpackung und Versand.

  4. Wir liefern gegen Vorkasse, Nachnahme oder Rechnung. Bei Lieferung gegen Rechnung sind alle Rechnungsbeträge spätestens mit Auslieferung der Ware und spätestens innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu zahlen. Bei bargeldloser Zahlung ist für die Rechtzeitigkeit der Zahlung der Eingang des Geldes bei uns maßgebend. Es gelten, soweit nicht ausdrücklich anders geregelt oder vereinbart, die gesetzlichen Folgen betreffend die Folgen des Zahlungsverzuges.

  5. Befindet sich der Kunde bei Zahlungen in Verzug können wir Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnen. Die Verzugszinsen fallen bei Überschreitung des Zahlungsziels auch ohne Mahnung an. Wechsel gelten nicht als Zahlungsmittel und werden nicht angenommen. Bei Zahlung durch Scheck oder mit anderen Anweisungspapieren (außer Wechsel) sind uns etwa damit verbundene Nebenkosten vom Kunden zu erstatten. Schecks werden von uns vorbehaltlich ihrer Einlösung nur erfüllungshalber angenommen.

§ 6 Geheimhaltung, Datenschutz

Sämtliche von Kunden erhobenen persönlichen Daten werden vertraulich behandelt. Die für die Geschäftsabwicklung notwendigen Daten werden gespeichert und im erforderlichen Rahmen der Ausführung der Bestellung gegebenenfalls an verbundene Unternehmen und Zusteller weitergegeben, an Banken zur Abrechnung.

§ 7 Aufrechnungsverbot und Zurückbehaltungsrechte

  1. Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Ansprüchen gegen unsere Zahlungsansprüche aufzurechnen, es sei denn, die Forderungen des Kunden sind unstreitig oder rechtskräftig festgestellt.

  2. Der Kunde ist nicht berechtigt, unseren Zahlungsansprüchen Rechte auf Zurückbehaltung – auch aus Mängelrügen – entgegenzuhalten, es sei denn, diese resultieren aus demselben Vertragsverhältnis.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch für die Forderungen, die wir aus unserer laufenden Geschäftsbeziehung gegenüber dem Kunden haben (erweiterter Eigentumsvorbehalt).

  2. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden erfolgt stets namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Kunden an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde anteilsmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Kunden tritt der Kunde auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen die Abtretung jetzt schon an.

  3. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde schon jetzt an uns ab. Die Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Sache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht im Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

  4. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

  5. Wir sind berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Kunden gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstigen Schäden zu versichern, sofern nicht der Kunde selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

  6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

  7. Der Kunde darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat der Kunde uns unverzüglich zu unterrichten und den Dritten auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. 777 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

§ 9 Gewährleistung

  1. Gewährleistungsrechte des Kunden setzten voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Beanstandungen hinsichtlich Stückzahl, Gewicht oder Güte sind unbeschadet einer früheren gesetzlichen Anzeigepflicht unverzüglich nach deren Feststellung, spätestens aber eine Woche nach Empfang der Sendung uns schriftlich zu melden.

  2. Sollte trotz aller aufgewendeten Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware vorbehaltlich fristgerechter Rüge nach unserer Wahl nachbessern oder nachliefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.

  3. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse entstehen, die nach Vertrag nicht vorausgesetzt werden. Werden vom Kunden oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

  4. Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Kunde nach Verständigung mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst sind wir von der Mängelhaftung frei. Nur in dringenden Fällen der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug sind, hat der Kunde das Recht den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen.

  5. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde – unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Die Frist beträgt mindestens 4 Wochen. Nachbesserung oder Ersatzlieferung sind fehlgeschlagen, wenn drei Versuche zur Behebung des Mangels nicht zum Erfolg geführt haben.

  6. Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir – insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstücks einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Ein- und Ausbaus. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Sache nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Soweit nicht anders vereinbart ist, ist unsere Haftung hinsichtlich der Höhe nach auf den Ersatzbetrag unserer Betriebshaftpflichtversicherung in Höhe von € 5 Millionen begrenzt.

  7. Für etwaige Verletzungen von Schutzrechten Dritter durch die Erledigung von Anfragen oder Aufträgen besteht keine Haftung.

  8. Rückgriffansprüche des Kunden gegen uns bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Kunden gegen uns gilt Absatz 6 entsprechend.

  9. Garantien im Rechtssinne werden von uns nicht übernommen.

  10. Die Gewährleistungsfrist beträgt immer ein Jahr. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt. Dies gilt nicht, soweit es sich um Schadenersatzansprüche wegen Mängeln handelt. Für Schadenersatzansprüche wegen eines Mangels gilt § 9.

§ 10 Haftung für Schäden

  1. Ansprüche des Kunden auf Schadenersatz, z.B. wegen Nichterfüllung, Verschulden bei Vertragsschluss, Verletzung vertraglicher Nebenverpflichtungen, Mangelfolgeschäden, Schäden aus unerlaubter Handlung und sonstigen Rechtsgründen sind ausgeschlossen, es sei denn, wir haften wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft oder wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit. Dieser Ausschluss gilt nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz und nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Kunden.

  2. Der Anspruch auf Verzögerungsschäden beschränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit unserseits auf höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises.

  3. Der vorgenannte Haftungsausschluss gilt ebenfalls für leicht fahrlässige Pflichtverletzung unserer Erfüllungsgehilfen.

  4. Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Gesundheit und Körper des Kunden beruhen, für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres beginnend mit der Entstehung des Anspruchs bzw. bei Schadenersatzansprüchen wegen eines Mangels ab Übergabe der Sache.

  5. Soweit nicht anders vereinbart ist, ist unsere Haftung hinsichtlich der Höhe nach auf den Ersatzbetrag unserer Betriebshaftpflichtversicherung in Höhe von € 5 Millionen begrenzt.

  6. Soweit die Schadenersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 11 Verjährung eigener Ansprüche

Unsere Ansprüche auf Zahlung verjähren abweichend von § 195 BGB in fünf Jahren. Bezüglich des Beginns der Verjährungsfrist gilt § 199 BGB.

§ 12 Allgemeine Bestimmungen

  1. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen und rechtlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.

  2. Änderungen und Ergänzung bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Auch die Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses bedarf der Schriftform.

  3. Sofern sich aus dem Vertrag nicht etwas anderes ergibt, ist Erfüllungs- und Zahlungsort unser Geschäftssitz.

  4. Ausschließlicher Gerichtsstand ist das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht.

  5. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN – Kaufrechts.